Große Hunde nach § 11 Abs. 3 LHundG NRW

 
 

willy&kasper
 

Nach dem Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) sind Besitzer eines großen Hundes verpflichtet, den Hund beim Steueramt und beim Ordnungsamt anzumelden.

Als große Hunde nach dem LHundG NRW gelten Hunde, die ausgewachsen höher als 40 cm und/ oder schwerer als 20 kg sind. Dem Ordnungsamt müssen die Chipnummer des Hundes, ein Versicherungsnachweis und ein Nachweis der Sachkunde vorgelegt werden.

Einen Nachweis der Sachkunde müssen Hundehalter erwerben, die das erste Mal einen großen Hund besitzen oder länger als drei Monate keinen großen Hund gehalten haben.

Nur die Person in einem Haushalt muss den Sachkundenachweis erbringen, die als Halter beim Ordnungsamt und beim Stadtsteueramt angegeben ist. Der Halter trägt die Verantwortung, wenn der Hund von anderen Personen ausgeführt wird. 

Als Tierärztinnen sind Dr. Gundel Schumacher und Dr. Cornelia Teichgräber zur Abnahme der Sachkundeprüfung und zur Ausstellung der Sachkundebescheinigung für Besitzer großer Hunde im Sinne des § 11 Abs. 3 LHundG NRW autorisiert.

Der Sachkundeprüfung erfolgt nach dem Fragenkatalog der Tierärztekammer Nordrhein. Dieser ist unter www.tieraerztekammer-nordrhein.de, Sachkundebescheinigung, mit Fragen und Antworten einzusehen.

Termine zu Abnahme der Sachkundeprüfung werden individuell vereinbart (0201-8405800 oder 0201-8405782 oder per Mail an uns).

Außerdem sind Dr. Gundel Schumacher und Dr. Cornelia Teichgräber vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW anerkannt, Verhaltensprüfungen (Befreiung von Maulkorb- und Leinenpflicht) abzunehmen und Sachkundebescheinigungen für Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Abs.1 LHundG NRW auszustellen.

 
   

E-Mail: Dres. Schumacher & Teichgräber

Telefon: 02 01 / 8 40 57 82